Nutzungsbedingungen
BRIDGER — Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Abonnement
Zuletzt aktualisiert: 20. Februar 2026
Einführung in BRIDGER
BRIDGER S.A. ist eine „Société Anonyme“ (Aktiengesellschaft) mit einem Kapital von 30.000 Euro, eingetragen im Handels- und Firmenregister von Luxemburg unter der Nummer B 248623. Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 51, rue de Strasbourg, L-2561 Luxemburg, Luxemburg.
BRIDGER ist eine unabhängige Verwertungsorganisation, die insbesondere durch die Bestimmungen folgender Rechtsakte geregelt wird:
Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietshörfunklizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (die „Richtlinie“),
Das Gesetz vom 25. April 2018 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietshörfunklizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt.
Eines der Ziele der oben genannten Texte ist es, den Inhabern von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Freiheit bei der Wahrnehmung dieser Rechte zu sichern und zu garantieren, indem ihnen insbesondere die Wahl zwischen kollektiver und individueller Wahrnehmung ermöglicht wird, die Rechte oder Kategorien von Rechten zu bestimmen, für die sie einer oder mehreren kollektiven Verwertungsorganisationen ein Verwaltungsmandat übertragen möchten, die von jedem Mandat betroffenen Gebiete festzulegen, ihre Mandate einfach zu widerrufen sowie Genehmigungen für Nutzungen zu erteilen, die keinen kommerziellen Vorteil bringen.
BRIDGER wurde ins Leben gerufen, um Rechteinhabern die Möglichkeit zu geben, diese Vorteile in vollem Umfang zu nutzen und gleichzeitig einen effizienten und wettbewerbsfähigen Service anzubieten.
Artikel 1. Zweck
Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Abonnement ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Rechteinhaber (ob Urheber oder Komponisten) BRIDGER als unabhängige Verwertungsorganisation mit der Wahrnehmung ihrer Urheberrechte betrauen können.
Artikel 2. Definitionen
„AGB“ — bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Abonnement.
„Mandat“ — bezeichnet das Annahmeformular der AGB, das den Umfang des BRIDGER übertragenen Verwaltungsmandats und die für die Durchführung der AGB erforderlichen Informationen enthält.
„Partei/Parteien“ — bezeichnet BRIDGER, einen Abonnenten oder beide gleichzeitig.
„Personenbezogene Daten“ — bezeichnet alle Daten oder sonstigen Informationen, die durch die anwendbaren europäischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und insbesondere die Verordnung Nr. 2016/679, bekannt als Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), als solche definiert sind.
„Quartal“ — bezeichnet drei aufeinanderfolgende Monate bezogen auf das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. März; 1. April bis 30. Juni; 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember).
„Abonnent“ — bezeichnet jeden Urheber / Komponisten, der BRIDGER durch Unterzeichnung des Mandats mit der Wahrnehmung seines Urheberrechts betraut hat.
„Gebiet“ — bezeichnet alle vom Bridger übertragenen Mandat abgedeckten Betriebsterritorien.
Artikel 3. Bedingungen für das Abonnement
3.1. Jede natürliche Person, die Urheber, Komponist oder deren Rechtsnachfolger ist und Urheberrechte an Musikwerken besitzt, kann Abonnent der Dienste von Bridger werden.
3.2. Jede Person, die diese Bedingung erfüllt und Abonnent werden möchte, muss:
Ein Konto auf der BRIDGER-Website erstellen, indem sie die erforderlichen Informationen eingibt und ein Login und ein Passwort wählt;
BRIDGER alle für die Wahrnehmung seines Urheberrechts erforderlichen Informationen korrekt und vollständig zur Verfügung stellen. Kommt der Abonnent dem nicht nach, behält sich BRIDGER das Recht vor, die Durchführung dieser Bedingungen auszusetzen oder das Abonnement seiner Dienste ohne Ankündigung nach eigenem Ermessen zu kündigen.
Bestätigung der Annahme dieser AGB und des Umfangs des Mandats mittels einer von BRIDGER zur Verfügung gestellten elektronischen Validierung.
In dem Fall, dass d. Abonnent verschiedene Eigenschaften vereint (Urheber und / oder Komponist), reicht die Einrichtung eines einzigen Kontos aus, um alle Aktivitäten zu verwalten.
3.3. Falls erforderlich, behält sich BRIDGER das Recht vor, den Abonnenten jederzeit um Informationen zu bitten, die nützlich erscheinen, einschließlich einer Kopie des Personalausweises des Abonnenten.
3.4. Das Abonnement der Dienste von BRIDGER ist an keine weiteren Bedingungen bezüglich der Verwertung oder des Besitzes einer bestimmten Anzahl von Werken gebunden.
Artikel 4. Mandat
4.1. Durch die Zustimmung zu diesen AGB erteilt der Abonnent BRIDGER ein exklusives Mandat zur Verwertung der folgenden Urheberrechte an den Musikwerken, an denen der Abonnent alle oder einen Teil der Rechte hält (im Folgenden die „Rechte“), in dem in Artikel 8 genannten Gebiet und mit allen Mitteln und Medien, ob online oder offline, ob heute bekannt oder unbekannt:
Das mechanische Vervielfältigungsrecht (MEC), das die Vervielfältigung, Fixierung und Verbreitung eines Werkes auf jedem physischen oder digitalen, gegenwärtigen oder zukünftigen Datenträger umfasst, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: dauerhafte oder vorübergehende digitale Downloads, interaktives oder nicht-interaktives Streaming, Synchronisation, Vervielfältigung auf physischen Formaten (einschließlich CD, Vinyl, DVD, Blu-ray (oder Nachfolgeformate), Vergütung für Privatkopien und jede andere Form der mechanischen Vervielfältigung, ob online oder offline.
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe (PER), das jede Mitteilung eines Werkes an die Öffentlichkeit mit Mitteln oder Verfahren, ob online oder offline, umfasst, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: digitale Kommunikation und Zugänglichmachung, Sendung (Hörfunk und Fernsehen), Kabelweitersendung, öffentliche Aufführung in öffentlich zugänglichen Räumen, Nutzung von Hintergrundmusik, Live-Aufführungen und jede andere öffentliche Wiedergabe oder Aufführung, die jetzt bekannt ist oder in Zukunft entwickelt wird.
4.2. Das BRIDGER übertragene Mandat gilt für die Verwertung der Rechte in allen Nutzungsformen, ob online oder offline, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Online-Musikdienste (oder „DSP“: Digital Service Provider), Plattformen für nutzergenerierte Inhalte (oder „UGC“ wie YouTube), Sendedienste (Radio, Fernsehen, Satellit), physische Verwertung von Tonträgern, öffentliche Aufführungen in Veranstaltungsorten, Hintergrundmusikdienste, Synchronisationsnutzungen und jede andere kommerzielle oder nicht-kommerzielle Verwertung der Werke.
Jede Verwertung, die es dem Abonnenten ermöglicht, direkt von seiner Community vergütet zu werden (z. B. Patreon oder ähnliche Dienste zur direkten Monetarisierung durch Fans), bleibt vom Mandat ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.3. Während der in Artikel 6 definierten Laufzeit beauftragt der Abonnent BRIDGER ferner mit:
Verwaltung der Rechte im Gebiet;
Erteilung nicht-exklusiver Lizenzen an den Rechten für die Verwertung der Werke im gesamten Gebiet oder in Teilen des Gebiets im Wege von Lizenzvereinbarungen. Lizenzen können von einem Lizenznehmer ganz oder teilweise an einen Unterlizenznehmer unterlizenziert werden;
Einziehung aller Lizenzgebühren und sonstigen Gelder, die direkt oder indirekt aus der Ausübung der Rechte und aus den vorgenannten Lizenzen stammen;
Ermittlung des Anteils des Abonnenten an den Lizenzgebühren und deren Auszahlung an den Abonnenten gemäß den von BRIDGER in diesen AGB festgelegten Verteilungsregeln;
Ergreifung aller sachdienlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Verteidigung der Rechte und der Abonnenten;
Unterlizensierung der Rechte an ein beliebiges Unternehmen zum Zwecke der effizienten Einziehung von Lizenzgebühren in Bezug auf bestimmte Rechte und/oder Gebiete.
Artikel 5. Pflichten des Abonnenten
5.1. Jeder Abonnent hat sich an diese AGB zu halten und erklärt sich damit einverstanden:
BRIDGER korrekte und vollständige Daten zur Verfügung zu stellen;
Dem Repertoire von BRIDGER über die von seinem Benutzerkonto aus zugängliche Benutzeroberfläche alle Werke zu melden, deren Urheber (Autor/Komponist) oder Begünstigter er ist, und zu garantieren, dass diese Werke frei von Urheberrechtsverletzungen, Plagiaten oder unerlaubten Übernahmen sind;
Für Werke, die zuvor unter einer Creative-Commons-Lizenz verwertet wurden, wird festgelegt, dass BRIDGER nur solche Werke in sein Repertoire aufnehmen kann, die Lizenzen unterliegen, die keine kommerzielle Verwertung erlauben (z. B. BY-NC-ND-Lizenzen);
Ausdrücklich zu erwähnen, wenn ein Werk im Repertoire des Abonnenten ein bereits existierendes Werk übernimmt oder vervielfältigt;
Niemandem (einschließlich einer Verwertungsorganisation oder einer unabhängigen Verwertungsorganisation) Rechte einzuräumen, die bereits im Rahmen des Mandats zur Verwaltung übertragen wurden;
Alle Handlungen vorzunehmen, die für BRIDGER erforderlich sind, um die ihm im Rahmen des Mandats übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
Bei seiner Aufnahme diejenigen seiner Werke bekannt zu geben, für die er zuvor die Ausübung der Rechte, mit deren Verwaltung BRIDGER betraut ist, einem Dritten übertragen hatte. Er verpflichtet sich, diese Werke so bald wie möglich in das Repertoire von BRIDGER aufzunehmen;
BRIDGER jede Änderung des Eigentums an den Rechten, ganz oder teilweise, mitzuteilen und wahrheitsgemäße, aktuelle und genaue Informationen bereitzustellen, sobald diese Änderung wirksam wird, und auf Anfrage von BRIDGER alle erforderlichen Dokumente vorzulegen;
BRIDGER auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Werke und der damit verbundenen Vereinbarungen, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Verwaltung, zur Verfügung zu stellen;
BRIDGER alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsvertrages mit einer anderen Verwertungsorganisation und/oder einer unabhängigen Verwertungsorganisation zur Verfügung zu stellen, um eine friedliche Verwaltung der im Rahmen des Mandats eingeräumten Rechte durch BRIDGER zu gewährleisten und zu ermöglichen;
BRIDGER über alle Änderungen der bei der Anmeldung oder später gemachten Angaben zu informieren. Der Abonnent kann diese Informationen in seinem Benutzerkonto ändern;
BRIDGER unverzüglich über jeden Verlust oder jede unbefugte Nutzung des Kontos, der Benutzer-ID und/oder des Passworts des Abonnenten zu informieren. Passwörter und Benutzer-IDs sind persönlich und der Abonnent verpflichtet sich, diese nicht weiterzugeben. BRIDGER kann daher nicht für die Nutzung der IDs und des Passworts des Abonnenten durch einen Dritten haftbar gemacht werden, an den der Abonnent diese weitergegeben hat oder der infolge eines Verschuldens, einer Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit des Abonnenten Zugriff darauf hatte;
Im Allgemeinen nichts zu tun oder zu unternehmen, was den Interessen von BRIDGER und seinen Abonnenten schaden könnte.
5.2. Der Abonnent garantiert BRIDGER:
Dass er die volle Macht und Fähigkeit besitzt, die gemäß den Bedingungen des Mandats übertragenen Rechte einzuräumen;
Dass er weder durch Abtretung an einen Dritten noch durch andere Mittel Handlungen vorgenommen hat oder vornehmen wird, die die Durchführung des Mandats durch BRIDGER gefährden, verhindern oder behindern könnten;
Dass er BRIDGER gegenüber persönlich für die Nichteinhaltung dieses Artikels haftet. Der Abonnent verpflichtet sich, (i) BRIDGER für alle Kosten zu entschädigen, die durch Ansprüche und/oder Gerichtsverfahren entstehen, die von Dritten infolge der Verletzung der Gewährleistungspflicht des Abonnenten angestrengt werden, einschließlich Anwaltsgebühren und -kosten, und (ii) an Dritte die BRIDGER auferlegten Strafen zu zahlen.
Artikel 6. Dauer
6.1. Das Abonnement dieser AGB und das BRIDGER übertragene Mandat gelten für mindestens ein Jahr (vier Quartale) (der „Anfangszeitraum“). Die von BRIDGER angebotenen Dienste treten am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf das Quartal folgt, in dem sich der Abonnent registriert hat.
Wenn beispielsweise der Urheber (Autor/Komponist) oder der Begünstigte im Mai des Jahres N abonniert, werden die Dienste am 1. Juli desselben Jahres wirksam und der Anfangszeitraum läuft bis zum 30. Juni des Jahres N+1.
6.2. Bitte beachten Sie, dass, wenn der Abonnent zum Zeitpunkt seines Abonnements der Dienste von Bridger bereits einen Dritten mit der kollektiven Wahrnehmung der in Artikel 5 genannten Rechte betraut hat (entweder eine Verwertungsorganisation oder eine andere unabhängige Verwertungsorganisation), die Dienste am ersten Tag des Quartals wirksam werden, das auf das Quartal folgt, in dem das dem Dritten übertragene Mandat endgültig abgelaufen ist.
Wenn beispielsweise der Urheber (Autor/Komponist) oder der Begünstigte im Mai des Jahres N abonniert und seine Werke mit Wirkung zum 31. Dezember des Jahres N aus dem Repertoire einer unabhängigen Verwertungsorganisation (SACEM, SABAM etc.) zurückzieht, werden die Dienste von BRIDGER am 1. Januar des Jahres N+1 wirksam und der Anfangszeitraum läuft bis zum 31. Dezember des Jahres N+1.
6.3. Nach Ablauf des Anfangszeitraums verlängert sich das Mandat bei Ablauf stillschweigend um aufeinanderfolgende Zeiträume von einem Quartal (die „Folgezeiträume“), außer im Falle eines Entzugs der Rechte durch den Abonnenten gemäß den Bedingungen von Artikel 14.
6.4. Für den Fall, dass der Abonnent zum Zeitpunkt der Registrierung keinen Dritten mit der kollektiven Wahrnehmung der in Artikel 5 genannten Rechte betraut hat (weder eine Verwertungsorganisation noch eine unabhängige Verwertungsorganisation), verpflichtet sich BRIDGER, sich nach besten Kräften zu bemühen, alle Lizenzgebühren rückwirkend einzuziehen, die dem Abonnenten für die in Artikel 5 genannten Nutzungen während der zwei Jahre vor seinem Abonnement der Dienste von Bridger geschuldet werden, vorbehaltlich der Möglichkeiten, die von den jeweiligen Nutzern, Lizenznehmern, Rundfunkanstalten, kollektiven Verwertungsorganisationen, Unterlizenznehmern oder anderen an der Verwertung der Werke beteiligten Stellen geboten werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die betroffenen DSPs und UGC-Plattformen.
Artikel 7. Kostenloses Abonnement
Ausnahmsweise wird BRIDGER für jedes im Jahr 2022 und 2023 abgeschlossene Abonnement als Gegenleistung für die dem Abonnenten erbrachten Dienstleistungen für die gesamte Dauer des Mandats keine Gebühren berechnen (abgesehen von den in Artikel 12 vorgesehenen Provisionen).
Artikel 8. Gebiet
Das BRIDGER übertragene Mandat gilt für die ganze Welt. Für Gebiete außerhalb Europas und Nordamerikas hat BRIDGER jedoch nur eine Mittelverpflichtung zur Ausführung des Mandats.
Artikel 9. Verteidigung von Rechten
9.1. Gemäß den Bestimmungen des Mandats kann BRIDGER nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten rechtliche Schritte einleiten, sei es als Kläger oder Beklagter, mit allen gerichtlichen oder außergerichtlichen Mitteln, um die Rechte durchzusetzen, die es im eigenen Namen oder im Namen seiner Abonnenten ausübt, um jede Verletzung dieser Rechte zu stoppen und zu sanktionieren.
9.2. Vorbehaltlich der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Abonnenten kann BRIDGER den Namen des Abonnenten als Kläger oder Beklagter in jedem der oben genannten Verfahren vertreten und verwenden.
Artikel 10. Bedingungen der Verteilung
Die durch die Verwertung der bei BRIDGER angemeldeten Werke erzielten Beträge unterliegen einer zweifachen Verteilung.
10.1. Erstens eine Aufteilung nach dem durch den jeweiligen Vorgang realisierten Recht, wie folgt:
| MEC | PER |
|---|---|---|
Für die in Artikel 4.2 genannten Nutzungen, ob online oder offline, einschließlich digitaler Dienste, Sender, physischer Auswertung, öffentlicher Aufführung oder Synchronisationsnutzungen, direkt von BRIDGER eingezogen | 25% | 25% |
Für die in Klausel 4.2 und 4.3 genannten Nutzungen, die über Drittorganisationen eingezogen werden, einschließlich kollektiver Verwertungsorganisationen, Verwertungsgesellschaften, Unterverlagen, Vertretern oder Unterlizenznehmern | Aufteilung nach den beim Vermittler geltenden Regeln | Aufteilung nach den beim Vermittler geltenden Regeln |
10.2. Zweitens eine Verteilung der Rechte nach dem Status des Abonnenten (Urheber und/oder Komponist) des betreffenden Werks.
Für diese Aufteilung steht es den Autoren, Komponisten und etwaigen Verlagen jedes Werkes frei, die Verteilung anzugeben, die sie für jedes der Rechte (MEC oder PER) wünschen. Es wird jedoch festgelegt, dass der Verlag nicht mehr als 50% für die MEC und 33,33% für die PER fordern kann.
Haben die betroffenen Autoren, Komponisten und etwaigen Verlage BRIDGER nicht über ihre Vertriebsvereinbarungen informiert, erfolgt die Verteilung der eingezogenen Lizenzgebühren vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen wie folgt:
Im Falle eines unveröffentlichten Werkes
| MEC | PER |
|---|---|---|
Autor | 50% | 50% |
Komponist | 50% | 50% |
Im Falle eines veröffentlichten Werkes
| MEC | PER |
|---|---|---|
Autor | 25% | 33,33% |
Komponist | 25% | 33,33% |
Verlag | 50% | 33,33% |
Artikel 11. Auszahlung von Lizenzgebühren
11.1. Nach der Verteilung werden die geschuldeten Beträge von BRIDGER dem Abonnenten in jedem Quartal zur Verfügung gestellt, beginnend mit dem dritten Quartal nach Beginn des Mandats. Gegebenenfalls kann BRIDGER dem Abonnenten die Lizenzgebühren monatlich zur Verfügung stellen, abhängig von den technischen und operativen Möglichkeiten, die die Online-Musikdienste bieten, mit denen BRIDGER Lizenzen abgeschlossen hat, und den damit verbundenen Kosten. Die in diesem Abschnitt festgelegten Zeiträume hängen von der rechtzeitigen Bereitstellung der relevanten Informationen an BRIDGER durch die Online-Musikdienste und/oder Unterlizenznehmer ab. Sie können bei Verzug der Online-Musikdienste und/oder Unterlizenznehmer um 30 (dreißig) Tage verlängert werden.
11.2. Der Betrag der Lizenzgebühren wird innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Ende des entsprechenden Quartals zur Verfügung stehen. Ab diesem Datum kann die Auszahlung der Lizenzgebühren jederzeit per Banküberweisung auf Wunsch des Abonnenten direkt von seinem Benutzerkonto aus erfolgen. BRIDGER stellt die entsprechende Rechnung direkt für den Abonnenten aus, die direkt vom Benutzerkonto des Abonnenten aus aufgerufen und heruntergeladen werden kann. Der Abonnent hat BRIDGER ausdrücklich zu informieren, wenn er einer besonderen Buchführungsregelung unterliegt, die eine spezielle Rechnungsstellung erfordert.
11.3. Etwaige Bankgebühren im Zusammenhang mit der Auszahlung der Lizenzgebühren durch BRIDGER an den Abonnenten gehen zu Lasten Letzteres.
11.4. Jeder Auszahlung an den Abonnenten ist eine detaillierte Abrechnung der Lizenzgebühren beizufügen, die unter anderem die Verwertung der Werke des Abonnenten im betreffenden Zeitraum enthält. Diese Abrechnung ist über das Benutzerkonto des Abonnenten direkt zugänglich und herunterladbar.
Artikel 12. Provision
12.1. Als Gegenleistung für die verschiedenen Mandate, die der Abonnent BRIDGER für die Verwaltung seiner Rechte, die Lizenzierung, den Einzug und die Verteilung von Lizenzgebühren und anderen Beträgen usw. erteilt hat, berechnet BRIDGER eine Provision von 10% auf die im Namen des Abonnenten eingezogenen Lizenzgebühren.
12.2. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres kann BRIDGER die Höhe der gemäß dem vorstehenden Absatz erhobenen Provisionen ändern, vorausgesetzt, dass es die Abonnenten mindestens drei (3) Monate im Voraus direkt schriftlich an die vom Abonnenten angegebene Adresse informiert und auf der BRIDGER-Website öffentlich zugänglich gemacht hat. Die Änderung der Gebühren gilt als vom Abonnenten akzeptiert, wenn d. Abonnent seine Ablehnung nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung mitteilt. Entscheidet sich der Abonnent, die Änderung nicht zu akzeptieren und teilt BRIDGER seine Ablehnung mit, werden diese AGB an dem Tag beendet, an dem die Änderungen wirksam werden.
12.3. Im Falle einer internationalen Verwaltung, die mit der Wahrnehmung an Dritte übertragen wurde, können die von diesen Stellen erhobenen Gebühren und Provisionen anwendbar sein und zu den von BRIDGER erhobenen Gebühren hinzugerechnet werden, vorausgesetzt, der Abonnent wird im Voraus darüber informiert.
Artikel 13. Transparenz
Abonnenten können ihre Anfragen bezüglich der Nutzung ihrer Rechte und ggf. ihre Streitigkeiten jederzeit direkt über ihr Benutzerkonto oder an folgende Adresse richten: support@bridgermusic.io.
Abonnenten können über ihr Benutzerkonto jederzeit auf ihre Daten zugreifen und/oder diese abrufen.
Artikel 14. Rücktritt / Entzug
14.1. Der Abonnent kann das BRIDGER übertragene Mandat nach Ablauf des Anfangszeitraums (siehe Artikel 6) jederzeit vollständig und uneingeschränkt kündigen, indem er das erforderliche Formular ausfüllt und an BRIDGER von seinem Benutzerkonto aus sendet.
Der Antrag auf Entzug muss spätestens einen (1) Monat vor dem Ende des laufenden Quartals gestellt werden. Der vollständige Entzug der Rechte wird dann am ersten Tag des Quartals wirksam, das auf das Quartal folgt, in dem der Antrag auf Entzug gestellt wurde.
So wird beispielsweise bei einem Entzugsbegehren am 28. April des Jahres N (mehr als einen Monat vor Ablauf des laufenden Quartals – April/Mai/Juni) der Entzug des Mandats am 1. Juli desselben Jahres wirksam.
Erfolgt der Entzug weniger als einen (1) Monat vor dem Ende des laufenden Quartals, so wird der vollständige Entzug des Mandats am ersten Tag des zweiten Quartals wirksam, das auf das Quartal des Entzugsbegehrens folgt.
So wird beispielsweise bei einem Entzugsbegehren am 1. Mai des Jahres N (weniger als einen Monat vor Ablauf des laufenden Quartals – April/Mai/Juni) der Entzug des Mandats am 1. Oktober desselben Jahres wirksam.
14.2. Wenn ein Abonnent den Mandatsentzug wie oben beschrieben vollständig vollzieht, behält er für die Verwertungen der Werke, die im wirksamen Moment des Entzugs noch von BRIDGER verwaltet wurden, die in den Artikeln „Verteilungsbedingungen“, „Auszahlung von Lizenzgebühren“, „Verwaltungsgebühren“ und „Transparenz“ dargelegten Rechte.
14.3. Das Benutzerkonto des Abonnenten bleibt für einen Zeitraum von 18 (achtzehn) Monaten nach der Zahlung der Gebühren durch BRIDGER für das letzte aktive Quartal aktiv und für den Abonnenten zugänglich. BRIDGER wird dem Abonnenten zu diesem Zeitpunkt auch eine Kündigungsbestätigung zukommen lassen.
14.4. Für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem wirksamen Entzug durch den Abonnenten kann dieser jährlich eine Abrechnung der Lizenzgebühren von BRIDGER anfordern, um alle Beträge zu erhalten, die nach seinem Entzug zu seinen Gunsten eingezogen worden sein könnten. Dieses Begehren muss vom ehemaligen Abonnenten vor jedem Jahrestag des Entzugs per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: support@bridgermusic.io
Artikel 15. Todesfall
15.1. Im Todesfall eines Abonnenten können seine Begünstigten, Übernehmer oder Nachfolger die Vorteile aus dem Mandat übernehmen, sofern die in diesen AGB festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
15.2. Bei mehreren Erben, Übernehmern oder Nachfolgern sind diese verpflichtet, einen einzigen Vertreter (entweder eine natürliche oder juristische Person) zu ernennen und diesen mit allen Vollmachten auszustatten, um sie bei der Durchführung des Mandats zu vertreten.
15.3. Gegebenenfalls kann BRIDGER von den Erben, Übernehmern oder Nachfolgern Unterlagen zum Nachweis ihres Status verlangen. Andernfalls kann BRIDGER das Mandat kündigen.
Artikel 16. Personenbezogene Daten
16.1. Zum Zwecke der Durchführung des Mandats erhebt und verarbeitet BRIDGER als Datenverantwortlicher die personenbezogenen Daten der Abonnenten, die für folgende Zwecke erforderlich sind: Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den AGB, Verbesserung seiner Dienstleistungen, Kontaktaufnahme mit den Abonnenten und Bereitstellung des Kundendienstes sowie Kontaktaufnahme mit den Abonnenten zum Zwecke der Direktwerbung.
16.2. BRIDGER verpflichtet sich zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der DSGVO. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch BRIDGER finden Sie in den Datenschutzbestimmungen: https://www.bridgermusic.io/privacy-policy
16.3. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind nur zur Verwendung durch BRIDGER bestimmt. Die erhobenen personenbezogenen Daten können jedoch für die Durchführung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat an im Vertrag mit BRIDGER stehende Dritte weitergegeben werden. Vor jeder Datenübermittlung prüft BRIDGER die Vereinbarkeit des Zwecks jeder Anfrage und stellt sicher, dass durch den Dienstleister/Subunternehmer nur diejenigen Elemente übermittelt werden, die für die Durchführung der Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind. Es wird klargestellt, dass diese Dritten nur einen eingeschränkten Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben, die für die Durchführung ihrer Dienste unbedingt erforderlich sind, und verpflichtet sind, diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO zu nutzen.
16.4. Die von BRIDGER verarbeiteten personenbezogenen Daten werden auf Servern innerhalb der Europäischen Union gehostet.
16.5. BRIDGER trifft alle angemessenen und geeigneten Vorsichtsmaßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten und zu verhindern, dass sie verfälscht, beschädigt, zerstört werden oder dass unbefugte Dritte darauf zugreifen.
16.6. Sie können auf Ihre personenbezogenen Daten zugreifen oder deren Löschung verlangen. Sie haben außerdem das Recht auf Widerspruch, das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten. Zur Ausübung dieser Rechte oder bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten können Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten (DSB) unter folgender Adresse wenden:
Bridger SA / DPO – 51, rue de Strasbourg – L-2561 Luxembourg – Luxemburg
Wenn Sie nach der Kontaktaufnahme der Ansicht sind, dass Ihre Rechte nicht respektiert werden oder dass das Zugangskontrollsystem nicht den Datenschutzregeln entspricht, können Sie eine Beschwerde bei der CNPD einreichen.
Artikel 17. Beendigung / Kündigung
Verstößt der Abonnent gegen seine Pflichten und schafft er innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum der von BRIDGER versandten Benachrichtigung keine Abhilfe, kann BRIDGER das Mandat unverzüglich, ohne Formalitäten und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, kündigen.
Artikel 18. Folgen des Entzugs oder der Beendigung
Im Falle eines Entzugs durch den Abonnenten gemäß Klausel 14 oder einer Kündigung durch BRIDGER gemäß Klausel 17 werden die von BRIDGER im Namen des Abonnenten eingezogenen Lizenzgebühren automatisch auf das Bankkonto des Abonnenten ausgezahlt, abzüglich aller Beträge, die der Abonnent BRIDGER schuldet.
Artikel 19. Verschiedenes
19.1. Im Falle eines Entzugs durch den Abonnenten gemäß Klausel 14 oder einer Kündigung durch BRIDGER gemäß Klausel 17 werden die von BRIDGER im Namen des Abonnenten eingezogenen Lizenzgebühren automatisch auf das Bankkonto des Abonnenten ausgezahlt, abzüglich aller Beträge, die der Abonnent BRIDGER schuldet.
19.2. BRIDGER behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird BRIDGER den Abonnenten mit angemessener Frist über die vorzunehmenden Änderungen informieren. Der Abonnent kann sich dann entscheiden, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen oder sein Mandat gemäß den Bedingungen von Artikel 14 zu entziehen. Es wird festgelegt, dass bei Ausbleiben einer Antwort (Annahme oder Ablehnung) des Abonnenten innerhalb der von BRIDGER angegebenen Frist die vorgeschlagenen Änderungen als angenommen gelten und ab ihrem Inkrafttreten für den Abonnenten anwendbar sind.
19.3. Der gesamte Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Mandat ist an die Adresse der jeweiligen Partei zu richten, wie sie (i) für BRIDGER in Artikel 1 oben und (ii) für den Abonnenten an die Adresse, die er BRIDGER mitgeteilt hat, angegeben ist. Die Parteien informieren sich gegenseitig über jede Adressänderung. Falls eine der Parteien die andere Partei nicht über ihre Adressänderung informiert und Letztere infolgedessen nicht in der Lage ist, einige ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wird die andere Partei wegen einer solchen Nichterfüllung nicht als im Verzug befindlich angesehen.
19.4. Die Tatsache, dass eine Klausel dieses Dokuments für ungültig, nicht durchsetzbar, nichtig, rechtswidrig oder nicht anwendbar erklärt wird, lässt die Gültigkeit, Durchsetzbarkeit, Rechtmäßigkeit oder Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen des Mandats unberührt und entbindet die Parteien nicht von der Durchführung des Mandats.
19.5. Die Parteien vereinbaren, dass das Mandat elektronisch unterzeichnet werden kann und dass elektronische Signaturen den gleichen Wert wie schriftliche Unterschriften für die Gültigkeit, Durchsetzbarkeit und Zulässigkeit haben.
Artikel 20. Anwendbares Recht
Das Mandat unterliegt luxemburgischem Recht und die Referenzsprache für Streitigkeiten oder Auslegungen ist die französische Sprache.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung des Mandats werden Gegenstand eines gütlichen Einigungsversuchs zwischen den Parteien sein. Für alle sich aus dem vorliegenden Mandat ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte von Luxemburg zuständig.
Datum der Unterzeichnung: 15. Feb. 2024
Bridger — Rue de Strasbourg, 51 – 2561 Luxembourg, Luxemburg — RCS: LU32714368
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